Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 25.04.1953 — BGBl. Nr. 60/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute25.04.1953 BGBl. Nr. 60/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1953,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

25.04.1953BGBl. Nr. 60/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch dreizehn.

Es wird eine der ersten Aufgaben der gemischten Kommission sein, in einer Vollversammlung ausführliche Vorschläge für die Durchführung des vorliegenden Übereinkommens zu erstatten, welche dann von den vertragschließenden Regierungen geprüft werden. Bei ihren weiteren Zusammenkünften wird die gemischte Kommission die Lage überprüfen und kann weitere Vorschläge ausarbeiten oder Abänderungen ihrer früheren Empfehlungen den vertragschließenden Regierungen zur Prüfung vorschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10009227

Dokumentnummer

NOR12118131

Alte Dokumentnummer

N7195333900L