Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1953Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1953,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel XV.Artikel römisch fünfzehn.
In dem vorliegenden Übereinkommen bedeuten
die Worte „Staatsgebiet“ und „Land“ in bezug auf die Regierung des Vereinigten Königreiches das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nord-Irland, in bezug auf die Österreichische Bundesregierung die Republik Österreich;
das Wort „Staatsangehöriger“ bedeutet in bezug auf die Regierung des Vereinigten Königreiches Staatsbürger des Vereinigten Königreiches und Kolonien, die ihren ständigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-Irland haben, in bezug auf die Österreichische Bundesregierung Staatsangehörige der Republik Österreich, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR12118133
Alte Dokumentnummer
N7195333902L