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Art. 18

Fassungen
ab 25.04.1953 — BGBl. Nr. 60/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute25.04.1953 BGBl. Nr. 60/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1953,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

25.04.1953BGBl. Nr. 60/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch achtzehn.

Das vorliegende Übereinkommen wird für eine Mindestdauer von fünf Jahren in Kraft bleiben. Von da an wird es, wenn es nicht von einer der beiden vertragschließenden Regierungen mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Zeit gekündigt wurde, weiterhin in Kraft bleiben bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage, an dem eine der beiden vertragschließenden Regierungen der anderen die Kündigung notifiziert hat.

Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen gefertigt und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Wien, am 12. Dezember 1952, in englischer und deutscher Sprache mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10009227

Dokumentnummer

NOR12118136

Alte Dokumentnummer

N7195333905L