Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1953Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1953,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel XVIII.Artikel römisch achtzehn.
Das vorliegende Übereinkommen wird für eine Mindestdauer von fünf Jahren in Kraft bleiben. Von da an wird es, wenn es nicht von einer der beiden vertragschließenden Regierungen mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Zeit gekündigt wurde, weiterhin in Kraft bleiben bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage, an dem eine der beiden vertragschließenden Regierungen der anderen die Kündigung notifiziert hat.
Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen gefertigt und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Wien, am 12. Dezember 1952, in englischer und deutscher Sprache mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR12118136
Alte Dokumentnummer
N7195333905L