Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1953Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1953,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Jeder vertragschließenden Regierung wird gestattet, kulturelle Institute innerhalb des Staatsgebietes der anderen zu errichten und zu unterstützen, vorausgesetzt, daß die maßgebenden allgemeinen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes über die Errichtung und die Tätigkeit solcher Institute eingehalten werden. Unter dem Wort „Institut“ sind akademische und kulturelle Anstalten, österreichisch-britische Gesellschaften, Bibliotheken, Leihstellen für Filme und Schallplatten und andere Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des vorliegenden Übereinkommens dienen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR12118120
Alte Dokumentnummer
N7195333889L