Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 25.04.1953 — BGBl. Nr. 60/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute25.04.1953 BGBl. Nr. 60/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1953,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

25.04.1953BGBl. Nr. 60/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch acht.

  1. Litera a
    Jede vertragschließende Regierung wird im Rahmen ihrer Gesetzgebung jede Erleichterung bei der Einfuhr der für den Zweck des vorliegenden Übereinkommens notwendigen Ausstattungen, wie Bilder und anderes Ausstellungsmaterial, ferner Bücher, Filme und Schallplatten, aus dem Staatsgebiet der anderen in ihr eigenes gewähren;
  2. Litera b
    jede vertragschließende Regierung wird im Rahmen ihrer Gesetzgebung jede Erleichterung bei der Einfuhr von Material, das ausschließlich für den Betrieb der in Artikel römisch zwei des vorliegenden Übereinkommens genannten kulturellen Institute erforderlich ist, wie Grammophone, Rundfunkapparate, Filmprojektoren und Fahrzeuge, aus dem Staatsgebiet der anderen in ihr eigenes gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10009227

Dokumentnummer

NOR12118126

Alte Dokumentnummer

N7195333895L