Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1953Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1953,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel VIII.Artikel römisch acht.
Jede vertragschließende Regierung wird im Rahmen ihrer Gesetzgebung jede Erleichterung bei der Einfuhr der für den Zweck des vorliegenden Übereinkommens notwendigen Ausstattungen, wie Bilder und anderes Ausstellungsmaterial, ferner Bücher, Filme und Schallplatten, aus dem Staatsgebiet der anderen in ihr eigenes gewähren;
jede vertragschließende Regierung wird im Rahmen ihrer Gesetzgebung jede Erleichterung bei der Einfuhr von Material, das ausschließlich für den Betrieb der in Artikel II des vorliegenden Übereinkommens genannten kulturellen Institute erforderlich ist, wie Grammophone, Rundfunkapparate, Filmprojektoren und Fahrzeuge, aus dem Staatsgebiet der anderen in ihr eigenes gewähren.jede vertragschließende Regierung wird im Rahmen ihrer Gesetzgebung jede Erleichterung bei der Einfuhr von Material, das ausschließlich für den Betrieb der in Artikel römisch zwei des vorliegenden Übereinkommens genannten kulturellen Institute erforderlich ist, wie Grammophone, Rundfunkapparate, Filmprojektoren und Fahrzeuge, aus dem Staatsgebiet der anderen in ihr eigenes gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR12118126
Alte Dokumentnummer
N7195333895L