Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 232/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute31.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 232/2021
§ 1416.09.201730.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1411.08.200515.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 1431.07.199310.08.2005 BGBl. Nr. 515/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

31.12.2021BGBl. I Nr. 232/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

70/03 Schulerhaltung

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
  2. Absatz 2,Von der Schulgeldfreiheit gemäß Absatz eins, sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung) ausgenommen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,An Berufsschulen sowie im Betreuungsteil sonstiger Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.
  4. Absatz 4,Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
  5. Absatz 5,Die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schule erforderlichen Finanztransaktionen hat nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu erfolgen (Verrechnungskonten).
  6. Absatz 6,Für die Einrichtung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) ist die Zustimmung des jeweiligen Schulerhalters vorzusehen.

Schlagworte

Lernbeitrag

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40240134