Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 06.08.1955 — BGBl. Nr. 163/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute06.08.1955 BGBl. Nr. 163/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

06.08.1955BGBl. Nr. 163/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

70/03 Schulerhaltung

Text

Abschnitt römisch zwei.

Als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht haben die nachfolgenden Bestimmungen des Paragraph 17, zu gelten:

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Privatrechte, wie das Eigentumsrecht, das Recht der Dienstbarkeit, das Bestandsrecht oder ein sonstiges Benützungsrecht, auf Grund deren Baulichkeiten und Liegenschaften für Zwecke der öffentlichen Pflichtschulen benützt werden, stehen dem gesetzlichen Schulerhalter zu. Ist der durch das Ausführungsgesetz bestimmte Schulerhalter nicht der bisher Berechtigte, dann gehen die Rechte in dem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausführungsgesetzes bestehenden Umfang in diesem Zeitpunkt auf den durch das Ausführungsgesetz bestimmten Schulerhalter über.
  2. Absatz 2,Gerichtliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen, die zur Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR12118188

alte Dokumentnummer

N7195528352L