Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1955 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/03 Schulerhaltung
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
Als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht haben die nachfolgenden Bestimmungen des § 17 zu gelten:Als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht haben die nachfolgenden Bestimmungen des Paragraph 17, zu gelten:
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Privatrechte, wie das Eigentumsrecht, das Recht der Dienstbarkeit, das Bestandsrecht oder ein sonstiges Benützungsrecht, auf Grund deren Baulichkeiten und Liegenschaften für Zwecke der öffentlichen Pflichtschulen benützt werden, stehen dem gesetzlichen Schulerhalter zu. Ist der durch das Ausführungsgesetz bestimmte Schulerhalter nicht der bisher Berechtigte, dann gehen die Rechte in dem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausführungsgesetzes bestehenden Umfang in diesem Zeitpunkt auf den durch das Ausführungsgesetz bestimmten Schulerhalter über.
(2)Absatz 2,Gerichtliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen, die zur Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12118188
alte Dokumentnummer
N7195528352L