Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 87/1963Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/03 Schulerhaltung
Beachte
Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. Art. IV, BGBl. Nr. 87/1963.Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vergleiche Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1963,.
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 8, 10, 11 Abs. 3 und des § 12 finden auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4 sowie der Paragraphen 8, 10, 11, Absatz 3 und des Paragraph 12, finden auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12118177
alte Dokumentnummer
N7195528341L