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Art. 4

Fassungen
ab 02.10.1957 — BGBl. Nr. 231/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute02.10.1957 BGBl. Nr. 231/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

02.10.1957BGBl. Nr. 231/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien werden bemüht sein, durch ein- oder zweiseitige Regelungen die Bedingungen festzulegen, unter denen eine von einem Studierenden während seiner Studienzeit an der Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates bestandene Prüfung oder eine von ihm an dieser Universität belegte Vorlesung als gleichwertig mit einer an seiner Heimatuniversität bestandenen entsprechenden Prüfung oder einer an dieser Universität von ihm belegten Vorlesung angesehen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10009238

Dokumentnummer

NOR12118200

Alte Dokumentnummer

N7195733841L