Kurztitel
Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1957Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1957,
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 9
1.Ziffer eins Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2.Ziffer 2 Dieses Abkommen tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.
3.Ziffer 3 Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
4.Ziffer 4 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Europarates das Inkrafttreten des Abkommens, die Namen der Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, sowie jede später erfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
5.Ziffer 5 Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.