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Art. 9

Fassungen
ab 02.10.1957 — BGBl. Nr. 231/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute02.10.1957 BGBl. Nr. 231/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

02.10.1957BGBl. Nr. 231/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 9

Ziffer eins Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Ziffer 2 Dieses Abkommen tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.

Ziffer 3 Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Ziffer 4 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Europarates das Inkrafttreten des Abkommens, die Namen der Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, sowie jede später erfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.

Ziffer 5 Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10009238

Dokumentnummer

NOR12118205

Alte Dokumentnummer

N7195733846L