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Art. 11

Fassungen
ab 04.03.1958 — BGBl. Nr. 80/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute04.03.1958 BGBl. Nr. 80/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Kulturabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

04.03.1958BGBl. Nr. 80/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 11

Ziffer eins Nach Ablauf von fünf Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, kann dieses Abkommen jederzeit von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates; dieser setzt die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis.

Ziffer 2 Die Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig beglaubigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am 19. Dezember 1954 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt den unterzeichneten und den beigetretenen Regierungen beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009241

Dokumentnummer

NOR12118220

Alte Dokumentnummer

N7195833818L