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Art. 2

Fassungen
ab 04.03.1958 — BGBl. Nr. 80/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute04.03.1958 BGBl. Nr. 80/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Kulturabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

04.03.1958BGBl. Nr. 80/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

Jede Vertragspartei wird, soweit wie möglich,

  1. Absatz a,
    bei ihren Staatsangehörigen das Studium der Sprachen, der Geschichte und der Zivilisation der anderen Vertragsparteien fördern und diesen Vertragsparteien auf ihrem Gebiet Erleichterungen für die Ausgestaltung solcher Studien gewähren;
  2. Absatz b,
    bestrebt sein, das Studium ihrer Sprache oder Sprachen, ihrer Geschichte und ihrer Zivilisation im Gebiet der anderen Vertragsparteien zu fördern und deren Staatsangehörigen die Möglichkeit zu geben, sich solchen Studien auf ihrem Gebiet zu widmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009241

Dokumentnummer

NOR12118211

Alte Dokumentnummer

N7195833809L