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Art. 6

Fassungen
ab 04.03.1958 — BGBl. Nr. 80/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute04.03.1958 BGBl. Nr. 80/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Kulturabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

04.03.1958BGBl. Nr. 80/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 6

Ziffer eins Vorschläge zur Anwendung und Fragen der Auslegung dieses Abkommens werden auf den Tagungen des Ausschusses der Kultursachverständigen des Europarates geprüft.

Ziffer 2 Jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, aber diesem Abkommen gemäß Artikel 9 Absatz 4, beigetreten ist, kann einen oder mehrere Vertreter zu den in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen entsenden.

Ziffer 3 Die auf den in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen gefaßten Beschlüsse werden dem Ministerkomitee des Europarates als Empfehlungen vorgelegt, es sei denn, daß es sich um Entscheidungen handelt, die als Verwaltungsangelegenheiten, welche keine zusätzlichen Ausgaben erfordern, in die Zuständigkeit des Ausschusses der Kultursachverständigen fallen.

Ziffer 4 Der Generalsekretär des Europarates bringt den Mitgliedern des Rates sowie den Regierungen aller Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, jede darauf bezügliche Entscheidung, die vom Ministerkomitee oder vom Ausschuß der Kultursachverständigen getroffen wird, zur Kenntnis.

Ziffer 5 Jede Vertragspartei notifiziert dem Generalsekretär des Europarates zu gegebener Zeit jede Maßnahme, die sie auf Grund der Entscheidungen des Ministerkomitees oder des Ausschusses der Kultursachverständigen zur Durchführung dieses Abkommens trifft.

Ziffer 6 Sind bestimmte Vorschläge zur Durchführung dieses Abkommens nur für eine beschränkte Anzahl von Vertragsparteien von Interesse, so können sie gemäß Artikel 7 behandelt werden, sofern ihre Verwirklichung keine Ausgaben für den Europarat zur Folge hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009241

Dokumentnummer

NOR12118215

Alte Dokumentnummer

N7195833813L