Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 16.02.1958 — BGBl. Nr. 25/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute16.02.1958 BGBl. Nr. 25/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

16.02.1958BGBl. Nr. 25/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 5

ARBEITSWEISE

Die Arbeitsweise der Organisation beruht auf folgenden Grundsätzen:

(a) Die Durchführung der im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellten Forschungsprogramme wird dezentralisiert.

(b) In Ausführung der vom Direktionskomitee aufgestellten Programme arbeiten die wissenschaftlichen Kommissionen für jede Untersuchung einen die Einzelheiten enthaltenden Plan aus, nehmen an den Versuchen teil, prüfen, erklären und vergleichen die Ergebnisse, geben Richtlinien für die Forschungen und führen eingehende Untersuchungen über bestimmte technische Fragen durch, die ihnen vom Direktionskomitee vorgelegt werden.

(c) Es obliegt dem Direktionskomitee, darüber zu entscheiden, ob die Veröffentlichung bestimmter Forschungsergebnisse zweckmäßig ist. Veröffentlichungen erfolgen im Namen des Komitees.

(d) In Übereinstimmung mit den beteiligten Stellen wird das geschäftsführende Büro alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die Stellen, welche die Untersuchungen durchführen, nicht durch Besucher in ihrer Arbeit gestört werden.

Anmerkung

Die Änderungen des Zusatzprotokolls (siehe Anlage) wurden
eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009242

Dokumentnummer

NOR12118225

Alte Dokumentnummer

N7195833823L