Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1959Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der im § 3 angeführten Angelegenheiten finden die Bestimmungen des Artikels 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Sinne nach mit der näheren Maßgabe Anwendung, daß das Land Kärnten innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die notwendige ausführungsgesetzliche Regelung zu treffen hat. Wird diese Frist vom Lande Kärnten nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur ausführungsgesetzlichen Regelung auf den Bund über. Sobald das Land Kärnten das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.Hinsichtlich der im Paragraph 3, angeführten Angelegenheiten finden die Bestimmungen des Artikels 16 Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Sinne nach mit der näheren Maßgabe Anwendung, daß das Land Kärnten innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die notwendige ausführungsgesetzliche Regelung zu treffen hat. Wird diese Frist vom Lande Kärnten nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur ausführungsgesetzlichen Regelung auf den Bund über. Sobald das Land Kärnten das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die dem Bund gemäß Artikel 102a Abs. 1 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehende oberste Leitung und Aufsicht über das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen wird hinsichtlich der im § 3 angeführten Angelegenheiten durch sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Artikels 15 Abs. 8 und des Artikels 16 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ausgeübt.Die dem Bund gemäß Artikel 102a Absatz eins, erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehende oberste Leitung und Aufsicht über das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen wird hinsichtlich der im Paragraph 3, angeführten Angelegenheiten durch sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 8 und des Artikels 16 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ausgeübt.
Schlagworte
Erziehungswesen
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR12118246
Alte Dokumentnummer
N7195911713Y