Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1959Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9Artikel 2, Paragraph 9
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Grundsatzbestimmungen.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Ausführungsgesetzgebung (§ 3 im Zusammenhalte mit § 4 Abs. 1) gelten die in den nachstehenden Paragraphen dieses Artikels II aufgestellten Grundsätze.Für die Ausführungsgesetzgebung (Paragraph 3, im Zusammenhalte mit Paragraph 4, Absatz eins,) gelten die in den nachstehenden Paragraphen dieses Artikels römisch zwei aufgestellten Grundsätze.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung.) Die im vorliegenden Artikel II aufgestellten Grundsätze können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden.(Verfassungsbestimmung.) Die im vorliegenden Artikel römisch zwei aufgestellten Grundsätze können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR12118251
Alte Dokumentnummer
N7195911718Y