Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1959Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 18Artikel 3, Paragraph 18
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 34Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 34
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Beim Übertritt von Schülern einer Volks- oder Hauptschule in eine solche mit anderer Unterrichtssprache ist von der aufnehmenden Schule besonders darauf zu achten, daß der Schulfortgang in der nunmehrigen beziehungsweise in der allfälligen zweiten Unterrichtssprache gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Für das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder Klasse sowie für den Übertritt von der Volksschule in die Hauptschule sind in allen Fällen überdies die hiefür allgemein geltenden Vorschriften zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR12118261
Alte Dokumentnummer
N7195911728Y