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Art. 3 § 18

Fassungen
ab 15.04.1959 — BGBl. Nr. 101/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 18 heute15.04.1959 BGBl. Nr. 101/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

15.04.1959BGBl. Nr. 101/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 34

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Beim Übertritt von Schülern einer Volks- oder Hauptschule in eine solche mit anderer Unterrichtssprache ist von der aufnehmenden Schule besonders darauf zu achten, daß der Schulfortgang in der nunmehrigen beziehungsweise in der allfälligen zweiten Unterrichtssprache gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Für das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder Klasse sowie für den Übertritt von der Volksschule in die Hauptschule sind in allen Fällen überdies die hiefür allgemein geltenden Vorschriften zu beachten.

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR12118261

Alte Dokumentnummer

N7195911728Y