Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Burgenland zu einer Diözese
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1960Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1960,
Typ
Vertrag – Heiliger Stuhl
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich wird dem Bischöflichen Stuhl innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Erhebung der Apostolischen Administratur zur Diözese für den staatlichen Bereich (Artikel VII, Abs. 2) als eine einmalige Dotation rund 300 ha forstwirtschaftlich genutzten Grund mittlerer Art und Güte in das Eigentum übertragen.Die Republik Österreich wird dem Bischöflichen Stuhl innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Erhebung der Apostolischen Administratur zur Diözese für den staatlichen Bereich (Artikel römisch sieben, Absatz 2,) als eine einmalige Dotation rund 300 ha forstwirtschaftlich genutzten Grund mittlerer Art und Güte in das Eigentum übertragen.
(2)Absatz 2,Außerdem wird die Republik Österreich innerhalb von drei Jahren eine Summe von 5 Millionen Schilling der Diözese zur Bestreitung der Auslagen, die mit der Erhebung der Apostolischen Administratur zur Diözese verbunden sind, leisten.
(3)Absatz 3,Die durch diesen Artikel veranlaßten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften sind von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118295
Alte Dokumentnummer
N7196033774L