Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 10.11.1959 — BGBl. Nr. 41/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute10.11.1959 BGBl. Nr. 41/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

10.11.1959BGBl. Nr. 41/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch zwölf

Austritt

Nachdem dieses Abkommen sieben Jahre in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat dem Direktor schriftlich mitteilen, daß er das Abkommen kündigt und aus der Organisation austritt. Eine solche Kündigung wird am Ende des Rechnungsjahres, während dessen sie mitgeteilt wird, wirksam, falls sie während der ersten neun Monate dieses Rechnungsjahres erfolgt. Erfolgt sie während der letzten drei Monate des Rechnungsjahres, so wird sie am Ende des nächsten Rechnungsjahres wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10009253

Dokumentnummer

NOR12118310

Alte Dokumentnummer

N7196033789L