Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1960Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
ARTIKEL XIIARTIKEL römisch zwölf
Austritt
Nachdem dieses Abkommen sieben Jahre in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat dem Direktor schriftlich mitteilen, daß er das Abkommen kündigt und aus der Organisation austritt. Eine solche Kündigung wird am Ende des Rechnungsjahres, während dessen sie mitgeteilt wird, wirksam, falls sie während der ersten neun Monate dieses Rechnungsjahres erfolgt. Erfolgt sie während der letzten drei Monate des Rechnungsjahres, so wird sie am Ende des nächsten Rechnungsjahres wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12118310
Alte Dokumentnummer
N7196033789L