Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 10.11.1959 — BGBl. Nr. 41/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute10.11.1959 BGBl. Nr. 41/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.11.1959BGBl. Nr. 41/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch drei

Aufnahmebedingungen

Ziffer eins Staaten, die Vertragsparteien des in der Präambel genannten Abkommens vom 15. Februar 1952 sind oder an den durch diese Vereinbarung errichteten Rat Geld- oder Sachbeiträge geleistet und tatsächlich an seinen Arbeiten teilgenommen haben, sind berechtigt, Mitglieder der Organisation zu werden, indem sie gemäß den Bestimmungen der Artikel römisch fünfzehn, römisch sechzehn, und römisch siebzehn Vertragsparteien dieses Abkommens werden.

  1. Ziffer 2
    (a) Andere Staaten können durch den in Artikel römisch vier genannten Rat mittels einstimmiger Entscheidung der Mitgliedstaaten zur Organisation zugelassen werden.
    1. Absatz b,
      Wünscht ein Staat der Organisation gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes beizutreten, so setzt er den Direktor hiervon in Kenntnis. Der Direktor setzt alle Mitgliedstaaten von diesem Antrag in Kenntnis, und zwar mindestens drei Monate, bevor er im Rat erörtert wird. Die durch den Rat zugelassenen Staaten können durch Beitritt zu diesem Abkommen gemäß Artikel römisch siebzehn Mitglied der Organisation werden.

Ziffer 3 Die Mitgliedstaaten werden an der Arbeit der Organisation mit der Maßgabe mitwirken, daß ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, einen finanziellen Beitrag zu anderen Arbeiten als den in Artikel römisch zwei Ziffer 3 genannten zu leisten. Ein Mitgliedstaat ist nicht zur Teilnahme an Arbeiten berechtigt, zu denen er keinen finanziellen Beitrag geleistet hat.

Ziffer 4 Zum Zwecke der Durchführung des Grundprogramms und etwaiger Ergänzungsprogramme der Organisation werden alle Mitgliedstaaten den Austausch von Personen und einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen erleichtern; dies gilt mit der Maßgabe, daß durch die Bestimmungen dieser Ziffer

  1. Absatz a,
    die Anwendung der Gesetze und Verordnungen der Mitgliedstaaten, betreffend die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt darin oder die Ausreise aus ihrem Gebiet, nicht berührt wird;
  2. Absatz b,
    kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, in seinem Besitz befindliche Informationen mitzuteilen oder deren Mitteilung zu gestatten, sofern er der Auffassung ist, daß eine derartige Mitteilung den Interessen seiner Sicherheit entgegensteht.

Schlagworte

Geldbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10009253

Dokumentnummer

NOR12118301

Alte Dokumentnummer

N7196033780L