Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1960Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
ARTIKEL IXARTIKEL römisch neun
Rechtsstellung
Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit im Mutterland jedes Mitgliedstaates. Der Organisation und den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat, den Mitgliedern aller nachgeordneten gemäß Artikel V Ziffer 10 eingerichteten Stellen, dem Direktor sowie dem Personal der Organisation sind im Mutterland der Mitgliedstaaten auf Grund von Vereinbarungen, die zwischen der Organisation und jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat abzuschließen sind, diejenigen Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die gegebenenfalls für die Ausübung der Funktionen der Organisation im gegenseitigen Einvernehmen für erforderlich gehalten werden. Die zwischen der Organisation und dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Organisation ihren Sitz haben wird, abzuschließende Vereinbarung wird außer Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen Bestimmungen zur Regelung der besonderen Beziehungen zwischen der Organisation und diesem Mitgliedstaat enthalten.Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit im Mutterland jedes Mitgliedstaates. Der Organisation und den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat, den Mitgliedern aller nachgeordneten gemäß Artikel römisch fünf Ziffer 10 eingerichteten Stellen, dem Direktor sowie dem Personal der Organisation sind im Mutterland der Mitgliedstaaten auf Grund von Vereinbarungen, die zwischen der Organisation und jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat abzuschließen sind, diejenigen Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die gegebenenfalls für die Ausübung der Funktionen der Organisation im gegenseitigen Einvernehmen für erforderlich gehalten werden. Die zwischen der Organisation und dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Organisation ihren Sitz haben wird, abzuschließende Vereinbarung wird außer Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen Bestimmungen zur Regelung der besonderen Beziehungen zwischen der Organisation und diesem Mitgliedstaat enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12118307
Alte Dokumentnummer
N7196033786L