Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 10.11.1959 — BGBl. Nr. 41/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute10.11.1959 BGBl. Nr. 41/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

10.11.1959BGBl. Nr. 41/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch neun

Rechtsstellung

Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit im Mutterland jedes Mitgliedstaates. Der Organisation und den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat, den Mitgliedern aller nachgeordneten gemäß Artikel römisch fünf Ziffer 10 eingerichteten Stellen, dem Direktor sowie dem Personal der Organisation sind im Mutterland der Mitgliedstaaten auf Grund von Vereinbarungen, die zwischen der Organisation und jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat abzuschließen sind, diejenigen Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die gegebenenfalls für die Ausübung der Funktionen der Organisation im gegenseitigen Einvernehmen für erforderlich gehalten werden. Die zwischen der Organisation und dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Organisation ihren Sitz haben wird, abzuschließende Vereinbarung wird außer Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen Bestimmungen zur Regelung der besonderen Beziehungen zwischen der Organisation und diesem Mitgliedstaat enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10009253

Dokumentnummer

NOR12118307

Alte Dokumentnummer

N7196033786L