Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1961Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 11. Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit.Paragraph 11, Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit.
(1)Absatz eins,Geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für die Vernehmung der dort bezeichneten Amtsträger als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für die Vernehmung der dort bezeichneten Amtsträger als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118331
Alte Dokumentnummer
N7196110966O