Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1961Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 14. Kirchliches Begutachtungsrecht.Paragraph 14, Kirchliches Begutachtungsrecht.
(1)Absatz eins,Die Evangelische Kirchenleitung ist berechtigt, den Organen der Gesetzgebung sowie den Behörden des Bundes und der Länder kirchliche Gutachten, Vorschläge und Berichte über Angelegenheiten, welche die Kirchen und Religionsgesellschaften im allgemeinen oder den Wirkungsbereich der Evangelischen Kirche im besonderen berühren, zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Behörden des Bundes haben Gesetzentwürfe, die äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche berühren, vor ihrer Vorlage und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Evangelischen Kirchenleitung unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118334
alte Dokumentnummer
N7196110969O