Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1961Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 19. Evangelische Gefangenenseelsorge.Paragraph 19, Evangelische Gefangenenseelsorge.
(1)Absatz eins,Der Bund hat der Evangelischen Kirche die Ausübung der Seelsorge an Personen evangelischen Glaubenbekenntnisses, die sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden, zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Soweit eine eigene evangelische Gefangenenseelsorge eingerichtet wird, können als Gefangenenseelsorger nur geistliche Amtsträger bestellt werden, die von der Evangelischen Kirchenleitung hiezu schriftlich ermächtigt sind. Gefangenenseelsorger, denen die Evangelische Kirchenleitung diese Ermächtigung schriftlich entzieht, sind unverzüglich ihres Amtes als Gefangenenseelsorger zu entheben.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118339
alte Dokumentnummer
N7196110974O