Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 20.07.1961 — BGBl. Nr. 182/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute20.07.1961 BGBl. Nr. 182/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

20.07.1961BGBl. Nr. 182/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 19, Evangelische Gefangenenseelsorge.

  1. Absatz eins,Der Bund hat der Evangelischen Kirche die Ausübung der Seelsorge an Personen evangelischen Glaubenbekenntnisses, die sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden, zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Soweit eine eigene evangelische Gefangenenseelsorge eingerichtet wird, können als Gefangenenseelsorger nur geistliche Amtsträger bestellt werden, die von der Evangelischen Kirchenleitung hiezu schriftlich ermächtigt sind. Gefangenenseelsorger, denen die Evangelische Kirchenleitung diese Ermächtigung schriftlich entzieht, sind unverzüglich ihres Amtes als Gefangenenseelsorger zu entheben.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10009255

Dokumentnummer

NOR12118339

alte Dokumentnummer

N7196110974O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/182/P19/NOR12118339