Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1961Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 22. Wahrnehmung staatlicher Kompetenz in äußeren Angelegenheiten der Evangelischen Kirche.Paragraph 22, Wahrnehmung staatlicher Kompetenz in äußeren Angelegenheiten der Evangelischen Kirche.
(1)Absatz eins,In den Angelegenheiten des Kultus, die die Evangelische Kirche betreffen, ist, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallen, das Bundesministerium für Unterricht zuständig. Soweit in diesen Angelegenheiten andere Bundesministerien zuständig sind, ist das Bundesministerium für Unterricht zu hören.
(2)Absatz 2,Das Referat für die Angelegenheiten der Evangelischen Kirche im Bundesministerium für Unterricht ist mit Angehörigen dieser Kirche zu besetzen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118342
alte Dokumentnummer
N7196110977O