Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1961Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 3. Rechtspersönlichkeit der Gemeinden.Paragraph 3, Rechtspersönlichkeit der Gemeinden.
(1)Absatz eins,Die Gemeinden aller Stufen der Evangelischen Kirche genießen die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Unterricht hat die im Abs. 1 genannten Gemeinden nach Anhören der Evangelischen Kirchenleitung (§ 7) binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen.Das Bundesministerium für Unterricht hat die im Absatz eins, genannten Gemeinden nach Anhören der Evangelischen Kirchenleitung (Paragraph 7,) binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118323
alte Dokumentnummer
N7196110958O