Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1961Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 7. Evangelische Kirchenleitung.Paragraph 7, Evangelische Kirchenleitung.
(1)Absatz eins,Die Verfassung der Evangelischen Kirche legt fest, welches kirchliche Organ mit der Leitung der äußeren Angelegenheiten dieser Kirche betraut ist.
(2)Absatz 2,Das nach Abs. 1 bestimmte kirchliche Organ hat dies jeweils ohne Verzug dem Bundesministerium für Unterricht schriftlich mitzuteilen. Es wird für den staatlichen Bereich als Evangelische Kirchenleitung im Sinne der staatlichen Rechtsvorschriften angesehen.Das nach Absatz eins, bestimmte kirchliche Organ hat dies jeweils ohne Verzug dem Bundesministerium für Unterricht schriftlich mitzuteilen. Es wird für den staatlichen Bereich als Evangelische Kirchenleitung im Sinne der staatlichen Rechtsvorschriften angesehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118327
alte Dokumentnummer
N7196110962O