Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 22.12.1959 — BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute22.12.1959 BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Institut für Kältetechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

22.12.1959BGBl. Nr. 110/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch achtzehn.

Befugnisse – Zusammensetzung und Verfahren der Kommissionen.

Ziffer eins Die Anzahl der Kommissionen und ihre Befugnisse werden in den Allgemeinen Vorschriften festgelegt.

Ziffer 2 Jede Kommission hat einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und einen oder mehrere Sekretäre.

Ziffer 3 Der Präsident und die Vizepräsidenten werden von der Generalversammlung bei deren Ordentlicher Tagung gewählt. Sie können nicht mehr als zweimal hintereinander für dieselbe Funktion gewählt werden.

Ziffer 4 Wenn weder der Präsident noch einer der Vizepräsidenten einer Kommission dem Staate angehören, auf dessen Gebiet der nächste Internationale Kongreß stattfindet, so kann vom Exekutivkomitee über Vorschlag des betreffenden Staates ein zusätzlicher Vizepräsident ernannt werden; seine Aufgaben enden mit dem Abschluß des Kongresses.

Ziffer 5 Die übrigen Mitglieder der Kommissionen werden unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten ergangenen Empfehlungen vom Technischen Rat auf Grund von Vorschlägen der Präsidenten der Kommissionen ernannt. Dieser Rat kann seinen Präsidenten bevollmächtigen, die Ernennungen in der Zeit zwischen den Tagungen durchzuführen.

Ziffer 6 Die Sekretäre werden vom Technischen Rat auf Grund von Vorschlägen der Präsidenten der Kommissionen ernannt. Dieser Rat kann seinen Präsidenten bevollmächtigen, die Ernennungen in der Zeit zwischen den Tagungen durchzuführen.

Ziffer 7 Jedes Mitglied einer Kommission, das innerhalb zweier aufeinanderfolgender Jahre weder an den Sitzungen teilgenommen noch im Korrespondenzweg an den Arbeiten der Kommission mitgewirkt hat, wird als zurückgetreten angesehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009257

Dokumentnummer

NOR12118377

Alte Dokumentnummer

N7196133752L