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Art. 26

Fassungen
ab 22.12.1959 — BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute22.12.1959 BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Institut für Kältetechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

22.12.1959BGBl. Nr. 110/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch 26 .

Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten.

Ziffer eins Die ordentlichen Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten sind in französischen Franken oder in Form von in Frankreich umwechselbaren Devisen zu bezahlen, für deren Konvertibilität das Schuldnerland die Garantie übernimmt. Die Beiträge sind in Goldfranken mit einem Gewicht von 10/31 g bei 0,900 Feingehalt festgesetzt und errechnen sich nach der Kategorie, der der Mitgliedstaat angehört, auf folgender Grundlage:

Kategorie

 

Jahresbeitrag in Goldfranken

1

.........................................

9600

2

.........................................

7200

3

.........................................

4800

4

.........................................

3200

5

.........................................

1600

6

.........................................

800

Ziffer 2 Alle vier Jahre kann die Generalversammlung bei ihrer Ordentlichen Tagung auf Grund von Anträgen, die im vorausgegangenen Jahr vom Exekutivkomitee genehmigt wurden, diese Beiträge mit einem höheren oder niedrigeren Koeffizienten versehen, um der Tätigkeit des Instituts oder der jeweiligen Wirtschaftslage Rechnung zu tragen.

Ziffer 3 Die neu festgesetzten Beiträge gelten für die nächstfolgenden vier Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009257

Dokumentnummer

NOR12118385

Alte Dokumentnummer

N7196133760L