Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
ab 22.12.1959 — BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute22.12.1959 BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Institut für Kältetechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

22.12.1959BGBl. Nr. 110/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch 34 .

Ratifikation – Inkrafttreten.

Ziffer eins Dieses Abkommen steht den Mitgliedstaaten des Internationalen Instituts für Kältetechnik bis zum 1. Juni 1955 zur Unterzeichnung offen.

Ziffer 2 Dieses Abkommen wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt. Das Abkommen tritt für jeden Signatarstaat am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Ziffer 3 Zur Vermeidung jedweder Verzögerung der Durchführung vereinbaren die Signatarstaaten jedoch, dieses Abkommen provisorisch nach erfolgter Unterzeichnung anzuwenden, soweit dies ihre jeweiligen verfassungsrechtlichen und budgetären Vorschriften gestatten.

Ziffer 4 Zu Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris,

am 1. Dezember 1954.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009257

Dokumentnummer

NOR12118393

Alte Dokumentnummer

N7196133768L