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Art. 1

Fassungen
ab 22.06.1961 — BGBl. Nr. 202/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute22.06.1961 BGBl. Nr. 202/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.06.1961BGBl. Nr. 202/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Beachte

Zum Inkraftreten vergleiche Artikel 15

Text

Artikel 1

Funktionen

Das „Internationale Studienzentrum für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut“, im nachstehenden „das Zentrum“ genannt, übt folgende Funktionen aus:

  1. Litera a
    Sammlung, Studium und Verteilung von Unterlagen, betreffend die wissenschaftlichen und technischen Probleme bei der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut;
  2. Litera b
    Koordinierung, Anregung oder Durchführung von Forschungsarbeiten auf diesen Gebieten, und zwar insbesondere durch Erteilung von Aufträgen an Körperschaften oder Experten, durch internationale Zusammenkünfte, Veröffentlichungen und den Austausch von Fachleuten;
  3. Litera c
    Erteilung von Ratschlägen und Empfehlungen, betreffend allgemeine oder besondere Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut;
  4. Litera d
    Unterstützung bei der Ausbildung von Forschungs- und Fachkräften sowie bei der Hebung des Niveaus von Restaurierungsarbeiten.

Schlagworte

Forschungskraft

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10009258

Dokumentnummer

NOR12118345

Alte Dokumentnummer

N7196133718L