Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1961Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1961,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Beachte
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15Zum Inkraftreten vergleiche Artikel 15
Text
Artikel 1
Funktionen
Das „Internationale Studienzentrum für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut“, im nachstehenden „das Zentrum“ genannt, übt folgende Funktionen aus:
Sammlung, Studium und Verteilung von Unterlagen, betreffend die wissenschaftlichen und technischen Probleme bei der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut;
Koordinierung, Anregung oder Durchführung von Forschungsarbeiten auf diesen Gebieten, und zwar insbesondere durch Erteilung von Aufträgen an Körperschaften oder Experten, durch internationale Zusammenkünfte, Veröffentlichungen und den Austausch von Fachleuten;
Erteilung von Ratschlägen und Empfehlungen, betreffend allgemeine oder besondere Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut;
Unterstützung bei der Ausbildung von Forschungs- und Fachkräften sowie bei der Hebung des Niveaus von Restaurierungsarbeiten.
Schlagworte
Forschungskraft
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR12118345
Alte Dokumentnummer
N7196133718L