Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 22.06.1961 — BGBl. Nr. 202/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute22.06.1961 BGBl. Nr. 202/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

22.06.1961BGBl. Nr. 202/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Beachte

Zum Inkraftreten vergleiche Artikel 15

Text

Artikel 10

Sekretariat

Das Sekretariat besteht aus dem Direktor und dem für das Zentrum erforderlichen Personal.

Der Direktor wird auf Vorschlag des Rates von der Generalversammlung bestellt. Tritt in der Zeit zwischen den einzelnen Generalversammlungen eine Vakanz ein, dann wird die Besetzung vom Rat vorbehaltlich der Bestätigung durch die Generalversammlung vorgenommen, welche auch die Amtszeit bestimmt.

Die Mitarbeiter des Direktors werden auf Vorschlag desselben vom Rat bestellt. Tritt in der zwischen den Tagungen des Rates liegenden Zeit eine Vakanz ein, dann wird die Besetzung vom Direktor vorbehaltlich der Bestätigung durch den Rat vorgenommen, welcher auch die Amtszeit bestimmt. Der Direktor und seine Mitarbeiter müssen auf verschiedenen Fachgebieten Spezialisten sein; sie dürfen nicht die gleiche Staatsbürgerschaft besitzen.

Die übrigen Mitglieder des Sekretariats werden vom Direktor bestellt.

Der Direktor und das Personal dürfen in Ausübung ihrer Pflichten von einer Regierung oder einer Stelle außerhalb des Zentrums weder Weisungen anfordern noch solche entgegennehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10009258

Dokumentnummer

NOR12118354

Alte Dokumentnummer

N7196133727L