Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1961Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1961,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Beachte
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15Zum Inkraftreten vergleiche Artikel 15
Text
Artikel 3
Assoziierte Mitglieder
Folgende Institutionen kommen als assoziierte Mitglieder des Zentrums in Betracht:
öffentliche Institutionen von Staaten, die nicht Mitglied der UNESCO sind;
private wissenschaftliche oder kulturelle Institutionen. Die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern erfolgt auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Rates des Zentrums auf Empfehlung des Exekutivrates der UNESCO.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR12118347
Alte Dokumentnummer
N7196133720L