Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1961Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
Für die Anwendung dieses Abkommens
bedeutet der Ausdruck „Universitäten“
Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen;
bedeutet der Ausdruck „akademischer Grad“ beziehungsweise „Hochschulzeugnis“ jeden Grad, jedes Diplom oder Zeugnis, welcher beziehungsweise welches von einer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befindlichen Universität verliehen wird und den Abschluß einer Studienzeit an der Universität bezeichnet;
Grade, Diplome und Zeugnisse, welche bei Ablegung einer Teilprüfung verliehen werden, gelten nicht als akademische Grade beziehungsweise Hochschulzeugnisse im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Dokumentnummer
NOR40084141