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Art. 1

Fassungen
ab 27.11.1961 — BGBl. Nr. 143/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute27.11.1961 BGBl. Nr. 143/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.11.1961BGBl. Nr. 143/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

Für die Anwendung dieses Abkommens

  1. Ziffer eins
    bedeutet der Ausdruck „Universitäten“
    1. Litera a
      Universitäten;
    2. Litera b
      Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen;
  2. Ziffer 2
    bedeutet der Ausdruck „akademischer Grad“ beziehungsweise „Hochschulzeugnis“ jeden Grad, jedes Diplom oder Zeugnis, welcher beziehungsweise welches von einer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befindlichen Universität verliehen wird und den Abschluß einer Studienzeit an der Universität bezeichnet;
  3. Ziffer 3
    Grade, Diplome und Zeugnisse, welche bei Ablegung einer Teilprüfung verliehen werden, gelten nicht als akademische Grade beziehungsweise Hochschulzeugnisse im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10009259

Dokumentnummer

NOR40084141