Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1961Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 9
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, daß sie
in einem bestehenden, von einer Vertragspartei unterzeichneten Abkommen enthaltene günstigere Bestimmungen hinsichtlich der Anerkennung der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse beeinträchtigt oder den Abschluß eines weiteren derartigen Abkommens seitens einer Vertragspartei weniger wünschenswert erscheinen läßt oder daß sie
die Verpflichtung der Staatsbürger der Vertragsparteien berührt, sich an die gesetzlichen oder sonstigen allgemeingültigen Vorschriften zu halten, welche in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise von Ausländern in Geltung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Dokumentnummer
NOR40084149