Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung österreichischer Informationsinstitutionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1976Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 1.
Die Bundesregierung der Republik Österreich ist berechtigt, in Zagreb eine Informationsinstitution unter dem Namen „Österreichisches Kulturinstitut Zagreb“ zu führen, deren Ziel die Informierung der jugoslawischen Öffentlichkeit über die Ereignisse und Verhältnisse in Österreich ist. Die Institution in Zagreb und jene Institutionen, die künftighin auf Grund einer Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen in anderen Städten Jugoslawiens gegründet werden, werden ihre Tätigkeit auf Grund der in dieser Übereinkunft festgelegten Bedingungen und im Einklang mit der jugoslawischen Gesetzgebung ausüben. Sie werden hinsichtlich ihrer Rechte und Verpflichtungen nicht ungünstiger behandelt werden als derartige Institutionen dritter Staaten auf dem Gebiete der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118565
Alte Dokumentnummer
N7196214777A