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Art. 1

Fassungen
ab 28.06.1976 — BGBl. Nr. 282/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute28.06.1976 BGBl. Nr. 282/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1976,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.06.1976BGBl. Nr. 282/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 1.

Die Bundesregierung der Republik Österreich ist berechtigt, in Zagreb eine Informationsinstitution unter dem Namen „Österreichisches Kulturinstitut Zagreb“ zu führen, deren Ziel die Informierung der jugoslawischen Öffentlichkeit über die Ereignisse und Verhältnisse in Österreich ist. Die Institution in Zagreb und jene Institutionen, die künftighin auf Grund einer Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen in anderen Städten Jugoslawiens gegründet werden, werden ihre Tätigkeit auf Grund der in dieser Übereinkunft festgelegten Bedingungen und im Einklang mit der jugoslawischen Gesetzgebung ausüben. Sie werden hinsichtlich ihrer Rechte und Verpflichtungen nicht ungünstiger behandelt werden als derartige Institutionen dritter Staaten auf dem Gebiete der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009262

Dokumentnummer

NOR12118565

Alte Dokumentnummer

N7196214777A