Rechtstracker.at

Art. 1 § 3

Fassungen
ab 27.09.1962 — BGBl. Nr. 273/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3 heute27.09.1962 BGBl. Nr. 273/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1962,

Typ

Vertrag – Heiliger Stuhl

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.09.1962BGBl. Nr. 273/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Religionslehrer an den öffentlichen Schulen werden entweder vom Staate (Bund oder Bundesländer) nach den für staatliche Lehrer gleichartiger Vorbildung und Verwendung geltenden Vorschriften angestellt oder von der Kirche bestellt.
  2. Absatz 2,Als Religionslehrer dürfen nur solche Personen angestellt werden, die von der Kirchenbehörde als hiezu befähigt erklärt und vorgeschlagen sind. Die Erteilung des Religionsunterrichtes ist an den Besitz der „missio canonica“ gebunden. Die Zuerkennung und Aberkennung der „missio canonica“ steht als innere kirchliche Angelegenheit der Kirchenbehörde zu.
  3. Absatz 3,Die Kirche wird nur solche Personen zu Religionslehrern bestellen, welche überdies die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die für staatlich angestellte Religionslehrer vorgeschriebene allgemeine Vorbildung nachweisen. Vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft wird das zuständige Bundesministerium in berücksichtigungswürdigen Fällen Nachsicht erteilen.
  4. Absatz 4,Staatlich angestellte Religionslehrer, denen die „missio canonica“ entzogen wird, werden für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden; sie werden nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften entweder in eine anderweitige Dienstverwendung genommen oder in den Ruhestand versetzt oder aus dem staatlichen Dienstverhältnis ausgeschieden.
  5. Absatz 5,Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich der Vermittlung des katholischen Lehrgutes ausschließlich den kirchlichen Vorschriften und Anordnungen; im übrigen unterstehen sie in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit auch den allgemeinen staatlichen Schulvorschriften.
  6. Absatz 6,Der Staat übernimmt es, den gesamten Personalaufwand für alle Religionslehrer an den öffentlichen Schulen nach Maßgabe der für staatliche Lehrer gleichartiger Vorbildung und Verwendung geltenden Besoldungsvorschriften zu tragen. Soweit es sich hiebei um von der Kirche bestellte Religionslehrer handelt, richtet sich ihre Remuneration nach dem für nebenamtliche Lehrer geltenden Besoldungsschema.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009263

Dokumentnummer

NOR12118641

Alte Dokumentnummer

N7196240575L