Rechtstracker.at

Art. 1 § 6

Fassungen
ab 27.09.1962 — BGBl. Nr. 273/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 6 heute27.09.1962 BGBl. Nr. 273/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1962,

Typ

Vertrag – Heiliger Stuhl

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.09.1962BGBl. Nr. 273/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Teilnahme an den von der Kirche für die katholischen Lehrer und Schüler der öffentlichen und der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu besonderen Anlässen des schulischen, kirchlichen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres, abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an sonstigen religiösen Übungen oder Veranstaltungen wird den Lehrern und Schülern mindestens im bisherigen Umfang während der Schulzeit ermöglicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009263

Dokumentnummer

NOR12118644

Alte Dokumentnummer

N7196240578L