Rechtstracker.at

Art. 2 § 2

Fassungen
ab 01.09.1971 — BGBl. Nr. 289/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 2 heute01.09.1971 BGBl. Nr. 289/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1972,

Typ

Vertrag – Heiliger Stuhl

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1971BGBl. Nr. 289/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Staat wird der Katholischen Kirche laufend Zuschüsse zum Personalaufwand der katholischen Schulen mit Öffentlichkeitsrecht gewähren. Der Heilige Stuhl erklärt sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels römisch fünf damit einverstanden, daß hiefür die folgende Regelung gelten soll.
  2. Absatz 2,Der Staat wird für diese katholischen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulen erforderlich sind, soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden katholischen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.
  3. Absatz 3,In der Regel werden diese Zuschüsse in der Form der Zuweisung von staatlich angestellten Lehrern erfolgen. Es werden nur solche Lehrer zugewiesen werden, deren Zuweisung der Diözesanordinarius beantragt oder gegen deren Zuweisung er keinen Einwand erhebt. Die Zuweisung wird aufgehoben werden, wenn der Diözesanordinarius die weitere Verwendung des Lehrers an der Schule für untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen staatlichen Behörde beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009263

Dokumentnummer

NOR12118646

Alte Dokumentnummer

N7196240580L