Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 10. Geschäftsordnung des Kollegiums des Landesschulrates.Paragraph 10, Geschäftsordnung des Kollegiums des Landesschulrates.
(1)Absatz eins,Die näheren Bestimmungen über die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums des Landesschulrates, seiner Sektionen und Untersektionen sind durch eine vom Kollegium des Landesschulrates zu beschließende Verordnung über die Geschäftsordnung festzusetzen. In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der Präsident des Landesschulrates das Kollegium des Landesschulrates während der Dauer seiner Beschlußunfähigkeit mindestens alle zwei Monate zu einer Sitzung einzuberufen hat.
(2)Absatz 2,Die Verordnung über die Geschäftsordnung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Bundesministers kundgemacht werden; die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Dokumentnummer
NOR40074727