Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 13. Vorsitzender des Bezirksschulrates.Paragraph 13, Vorsitzender des Bezirksschulrates.
(1)Absatz eins,Vorsitzender des Bezirksschulrates ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende des Bezirksschulrates durch den Bezirksschulinspektor, wenn jedoch mehrere Bezirksschulinspektoren dem Bezirksschulrat zugewiesen sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor vertreten.
(3)Absatz 3,Bezüglich der Aufgaben des Vorsitzenden des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des § 7 sinngemäß Anwendung; hiebei tritt im Falle der sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 2 an die Stelle des zuständigen Bundesministers der Präsident des Landesschulrates.Bezüglich der Aufgaben des Vorsitzenden des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des Paragraph 7, sinngemäß Anwendung; hiebei tritt im Falle der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2, an die Stelle des zuständigen Bundesministers der Präsident des Landesschulrates.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR40074729