Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 14. (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung des Kollegiums des Bezirksschulrates.Paragraph 14, (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung des Kollegiums des Bezirksschulrates.
(1)Absatz eins,Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die Zusammensetzung des Kollegiums des Bezirksschulrates einschließlich der Bestellung seiner Mitglieder und deren Entschädigung gelten die in diesem Paragraphen enthaltenen Grundsätze.
(2)Absatz 2,Dem Kollegium des Bezirksschulrates haben als Mitglieder anzugehören:
als Vorsitzender:
der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde;
mit beschließender Stimme:
vom Land und von den Ortsgemeinden des politischen Bezirkes (in Städten mit eigenem Statut von der Stadtgemeinde) zu bestellende Mitglieder, unter denen sich Väter und Mütter schulbesuchender Kinder und Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen;
mit beratender Stimme:
Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften;
der (die) Bezirksschulinspektor(en), in Städten mit eigenem Statut der Amtsdirektor des Bezirksschulrates, ferner der Bezirksschularzt oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde;
Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3, 4, 5, 9 und 15 und – soweit sie sich auf die Mitglieder des Kollegiums beziehen – auch des Abs. 14 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Verhältnisse im Land die Verhältnisse im politischen Bezirk zu berücksichtigen sind und insbesondere die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates (Abs. 2 lit. b) nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen sind.Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, 4, 5, 9 und 15 und – soweit sie sich auf die Mitglieder des Kollegiums beziehen – auch des Absatz 14, finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Verhältnisse im Land die Verhältnisse im politischen Bezirk zu berücksichtigen sind und insbesondere die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates (Absatz 2, Litera b,) nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR12118626
Alte Dokumentnummer
N7196240560L