Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 15. Beratung, Beschlußfassung und Geschäftsordnung des Kollegiums des Bezirksschulrates.Paragraph 15, Beratung, Beschlußfassung und Geschäftsordnung des Kollegiums des Bezirksschulrates.
(1)Absatz eins,Für die Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet und daß bei Abwesenheit des Leiters der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzender - sofern es sich nicht um den Bezirksschulrat einer Stadt mit eigenem Statut handelt - ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter der Bezirksverwaltungsbehörde zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme einzuladen ist.Für die Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet und daß bei Abwesenheit des Leiters der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzender - sofern es sich nicht um den Bezirksschulrat einer Stadt mit eigenem Statut handelt - ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter der Bezirksverwaltungsbehörde zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme einzuladen ist.
(2)Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums des Bezirksschulrates sind durch eine vom Landesschulrat kollegial zu beschließende Verordnung über die Geschäftsordnung der Bezirksschulräte im Lande festzusetzen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 finden hiebei sinngemäß Anwendung.Die näheren Bestimmungen über die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums des Bezirksschulrates sind durch eine vom Landesschulrat kollegial zu beschließende Verordnung über die Geschäftsordnung der Bezirksschulräte im Lande festzusetzen. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, finden hiebei sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12118627
Alte Dokumentnummer
N7196240561L