Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
17.02.2006 bis 31.07.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1617.02.200631.07.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013
§ 1601.09.197616.02.2006 BGBl. Nr. 321/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Paragraph 16, Amt des Bezirksschulrates.

  1. Absatz eins,Die Geschäfte des Bezirksschulrates sind unter der Leitung des Vorsitzenden des Bezirksschulrates vom Amt des Bezirksschulrates zu besorgen.
  2. Absatz 2,Das erforderliche Personal des Amtes des Bezirksschulrates wird, soweit es sich nicht um Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, handelt, dem Bezirksschulrat auf Antrag seines Vorsitzenden, der der Zustimmung des Präsidenten des Landesschulrates bedarf, vom zuständigen Bundesminister zugewiesen. Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.
  3. Absatz 3,In Städten mit eigenem Statut ist zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Bezirksschulrates ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Bezirksschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem zuständigen Bundesminister auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates, der der Zustimmung des Kollegiums des Landesschulrates bedarf; hiedurch werden Vorschriften über die Ernennung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR40074730