Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 17. Amtsgelöbnis.Paragraph 17, Amtsgelöbnis.
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte, die diesen nicht kraft ihrer amtlichen Funktion als Bedienstete von Gebietskörperschaften angehören, haben vor Ausübung ihrer Mitgliedschaft vor dem Kollegium in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Amtspflichten zu leisten.
(2)Absatz 2,(Grundsatzbestimmung.) Die Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein unter Abs. 1 fallendes Mitglied hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.(Grundsatzbestimmung.) Die Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein unter Absatz eins, fallendes Mitglied hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR40154597