Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 20. Aufwand der Schulbehörden.Paragraph 20, Aufwand der Schulbehörden.
(1)Absatz eins,Der Bund hat den Personal- und Sachaufwand der Landes- und Bezirksschulräte zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Die Bundesländer haben die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Entschädigungen (insbesondere Sitzungsgelder und Reisegebühren) für die Mitglieder der Kollegien der Landes- und Bezirksschulräte sowie die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Funktionszulagen für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates zu tragen. Ebenso haben die Bundesländer jene Kosten zu tragen, die sich aus der Art der Bestellung der Mitglieder der Kollegien ergeben.
(3)Absatz 3,Sofern dem Landesschulrat oder den Bezirksschulräten die Besorgung von Angelegenheiten der Landesvollziehung übertragen wird (Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), hat das Land dem Bund jenen Teil des Personal- und Sachaufwandes zu ersetzen, der ihm hiedurch entsteht. Dieser Mehraufwand kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland auch in jährlichen Pauschalbeträgen ersetzt werden.Sofern dem Landesschulrat oder den Bezirksschulräten die Besorgung von Angelegenheiten der Landesvollziehung übertragen wird (Artikel 97, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), hat das Land dem Bund jenen Teil des Personal- und Sachaufwandes zu ersetzen, der ihm hiedurch entsteht. Dieser Mehraufwand kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland auch in jährlichen Pauschalbeträgen ersetzt werden.
Schlagworte
Landesschulrat
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12118632
Alte Dokumentnummer
N7196240566L