Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
ABSCHNITT III.ABSCHNITT römisch drei.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die im § 3 Abs. 1 angeführten Schularten sind im Sinne des Schulorganisationsgesetzes vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 242, zu verstehen. Bis zum Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes sind unter “mittlere und höhere Schulen” und unter “den Akademien verwandte Lehranstalten” die Mittelschulen und sonstigen mittleren Lehranstalten zu verstehen.Die im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Schularten sind im Sinne des Schulorganisationsgesetzes vom 25. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 242, zu verstehen. Bis zum Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes sind unter “mittlere und höhere Schulen” und unter “den Akademien verwandte Lehranstalten” die Mittelschulen und sonstigen mittleren Lehranstalten zu verstehen.
(2)Absatz 2,Durch eine Änderung der Bezeichnungen oder der Standorte der im § 3 Abs. 4 angeführten Zentrallehranstalten wird ihre Eigenschaft als Zentrallehranstalten nicht berührt.Durch eine Änderung der Bezeichnungen oder der Standorte der im Paragraph 3, Absatz 4, angeführten Zentrallehranstalten wird ihre Eigenschaft als Zentrallehranstalten nicht berührt.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 242/1962
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12118633
Alte Dokumentnummer
N7196240567L