Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1966Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Abweichend von der Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. a besteht im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles des politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat. Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der beiden Bezirksschulräte sind durch Verordnung des Landesschulrates nach den örtlichen Erfordernissen derart zu bestimmen, daß das Gebiet des ganzen politischen Bezirkes erfaßt wird.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, besteht im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles des politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat. Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der beiden Bezirksschulräte sind durch Verordnung des Landesschulrates nach den örtlichen Erfordernissen derart zu bestimmen, daß das Gebiet des ganzen politischen Bezirkes erfaßt wird.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 70/1966)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,)
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR12118634
Alte Dokumentnummer
N7196240568L