Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in den Ländern
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit des Landesschulrates erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes. Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien erstreckt sich auf das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien.
(2)Absatz 2,Der Sitz des Landesschulrates richtet sich nach jenem der Landesregierung, der des Stadtschulrates für Wien nach dem des Stadtsenates. Nach regionalen Erfordernissen kann der Landesschulrat (Kollegium) auch Außenstellen des Landesschulrates (Bildungsregionen) einrichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Dokumentnummer
NOR40154593