Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 6. Präsident des Landesschulrates.Paragraph 6, Präsident des Landesschulrates.
(1)Absatz eins,Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann.
(2)Absatz 2,In jenen Bundesländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt wird (§ 8 Abs. 10), tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrates nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle.In jenen Bundesländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt wird (Paragraph 8, Absatz 10,), tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrates nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle.
(3)Absatz 3,In jenen Bundesländern, in denen ein Vizepräsident bestellt wird (§ 8 Abs. 12), steht ihm das Recht der Akteneinsicht und der Beratung in allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu.In jenen Bundesländern, in denen ein Vizepräsident bestellt wird (Paragraph 8, Absatz 12,), steht ihm das Recht der Akteneinsicht und der Beratung in allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Dokumentnummer
NOR12118618
Alte Dokumentnummer
N7196240552L